- Wenn eine Aufführung aufgrund eines Unwetters ab der 60. Spielminute oder in der Pause abgebrochen wird, gilt die Veranstaltung als gesehen; in diesem Fall erfolgt keine Erstattung des Eintrittsgeldes
- Bei einem Abbruch nach mindestens einer Stunde Spielzeit oder einer Verkürzung der Aufführung wegen Unmöglichkeit der Fortsetzung erfolgt ebenfalls kein Ersatz des Eintrittsgeldes